AGB

MFG Werbung GmbH

Schwarzer Weg 17-19

59581 Warstein
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1. Allgemeines

1.1.
Für den Geschäftsverkehr zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer sind die nachstehenden Geschäftsbedingungen maßgebend, soweit nicht besondere weitere Bedingungen ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden, durch welche die gedruckten Bedingungen abgeändert werden. Die schriftlich vereinbarten besonderen Bedingungen setzten jedoch die übrigen Punkte der vorliegenden Geschäftsbedingungen nicht außer Kraft.

1.2.
Die diesen Geschäftsbedingungen entgegenstehenden Klauseln des Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei denn ausdrücklich.

1.3.
Die Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Aufträge des Auftraggebers, und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer hierauf nicht in jedem einzelnen Fall Bezug nimmt.

2. Preisangebot

2.1.
Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart ist. Die in Angeboten des Auftragnehmers angeführten Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist, stets ab Werk Warstein ausschließlich Verpackung.

2.2.
Bei Anlagen, welche einschließlich Montage und Hochspannungsinstallation geliefert werden, versteht sich der Preis grundsätzlich ohne Niederspannungsleitung, Erdschutzleitung und evtl. erforderlicher Gerüststellung.

2.3.
Der Bau der Werbeanlage erfolgt nach Erfahrungswerten. Häufig sind jedoch geprüfte statische Nachweise erforderlich. Die Preise hierfür sind in den Angeboten des Auftragnehmers nicht enthalten. Wird durch die Überprüfung der Statik eine Änderung der Konstruktion erforderlich, gehen die Kosten zu Lasten des Auftraggebers.

3. Lieferung

3.1.
Die Lieferpflicht des Auftragnehmers entsteht erst, wenn eine schriftliche Auftragsbestätigung erfolgt ist.

3.2.
Die im Angebot angegebene Lieferzeit darf geringfügig unter- oder überschritten werden. Die Lieferfrist beginnt am Tage der angenommenen Bestellung, soweit diese in allen Punkten geklärt ist. Dazu gehört auch die fü Außenwerbung notwendige Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde oder Dritter. Soll mit den Arbeiten bereits vor erteilte Genehmigung begonnen werden, so hat der Auftraggeber dies schriftlich anzuzeigen. Teillieferungen sind zulässig.

3.3.
Bei unverschuldeter Verzögerung muß dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist gewährt werden; ein Rücktrittsrecht steht dem Auftraggeber nicht zu. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Die im Angebot und Auftragsbestätigungen angegebene Maße, Farben und Stückzahlen sind Ca.-Werte. Ist zur Ausführung eines verbindlich erteilten Auftrages eine Mehrlieferung erforderlich, so ist dem Auftragnehmer eine entsprechende Nachforderung gestattet.

3.4.
Lieferung und Versand erfolgen auf Gefahr des Auftraggebers. Dies gilt auch, wenn der Transport durch den Aufttragnehmer erfolgt. Wartezeiten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Auf Wunsch des Auftraggebers hat der Auftragnehmer eine entsprechende Versicherung kostenmäßig zu Lasten des Auftraggebers abzuschließen. Bei Aufbewahrung und Lagerung ist der Auftragnehmer berechtigt, Einlegungskosten nach ortsüblichen Sätzen zu erheben.

3.5.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die von ihm gelieferten Gegenstände mit seinem Firmenzeichen zu versehen.

4. Genehmigungspflicht

4.1.
Der Auftragnehmer weist durch diese Geschäftsbedingungen ausdrücklich darauf hin, dass für die Anbringung von Schildern und Lichtwerbeanlagen eine allgemeine Genehmigungspflicht besteht. Zur Einholung der ordnungsbehördlichen Genehmigung ist allein der Auftraggeber gesetzlich verpflichtet. Der Auftragnehmer erklärt sich bereit, namens des Auftraggebers die Genehmigungsanträge einzureichen und die wegen des Genehmigung erforderlichen Verhandlungen zu führen. Alle hiermit entstehenden Aufwendungen, insbesondere Skizzen, Zeichnungen, Fotos, Gebühren usw. hat der Auftraggeber zu tragen, sie sind dem Auftragnehmer zu erstatten, wenn dieser in Vorlage tritt. Wird der Auftragnehmer um die Einholung einer ordnungsbehördlichen Genehmigung ersucht, so kommt insoweit zwischen ihm und dem Auftraggeber, unbeschadet einer endgültigen Auftragserteilung, ein besonderes Auftragsverhältnis zustande. Wird dem Auftragnehmer vor Erteilung der Genehmigung ein verbindlicher Auftrag erteilt, so bleibt dieser bei Versagung der Genehmigung unberührt. Der Auftraggeber hat insbesondere nicht das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Verlangt der Auftraggeber die Auftragsausführung trotz Nichtvorliegens der ordnungsbehördlichen Genehmigung, so ist der Auftragnehmer befugt, den Auftraggeber mit allen Nachteilen belasten, die dadurch entstehen. Das gilt insbesondere für dem Auftragnehmer auferlegte Bußgelder und Kosten.

5. Garantie und Gewährleistung

5.1.
Für dem Auftragnehmer hergestellte Liefergegenstände übernimmt dieser in Bezug auf Funktion und Haltbarkeit einer Garantie von einem Jahr. Für Leuchtstoffröhren (Neonröhren) sowie LED Leuchtmitteln und Transformatoren beträgt die Garantiezeit höchstens 1 Jahr bei einer durchschnittlichen Betriebsdauer von 10 Stunden täglich. Bei darüberhinausgehender Beanspruchung tritt eine entsprechende Verkürzung der Garantiezeit ein. Die Garantieverpflichtung erstreckt sich auf Fabrikations- und Materialfehler. Für sämtliche Lampen nebst Zubehör, wie Starter, Vorschaltgeräte usw. ist die Gewährleistung des Auftragnehmers auf Mängel begrenzt, die sich unmittelbar nach Betriebsbeginn beim Auftraggeber oder dessen Kunden zeigen. Der Auftragnehmer gibt insoweit die ihm von seinen Zulieferern eingeräumte Garantie- und Gewährleistungrechte an den Auftraggeber weiter. Für alle anderen vom Auftragnehmer nicht selbst hergestellten Erzeugnissen gilt eine Gewährleistungsfrist von 6 Monaten gemäß § 638, Absatz 1 BGB (Fall1).

5.2.
Bei Werbeanlagen, in denen Kunststoff oder Acrylgläser verarbeitet sind, können sogenannte Schönheitsfehler, insbesondere geringfügige Kratzer, Haarrisse und unbedeutsame Einschlüsse nicht beanstandet werden.

5.3.
Erkennbare Mängel müssen binnen 10 Tagen nach Montage bzw. Lieferung schriftlich angezeigt werden. Nach Ablauf dieser Frist kommt lediglich noch ein Gewährleistungsanspruch für verdeckte Mängel in Betracht.

5.4.
Keinerlei Garantie- oder Gewährleistungspflichten bestehen für Gegenstände, die nicht vom Auftragnehmer bewogen wurden oder wenn die gelieferten Anlagen von Dritten nicht vorschriftsmäßig eingebaut oder bei dem Auftraggeber ordnungswidrig betrieben worden sind, außerdem, wenn vom Auftragnehmer nicht autorisierte Dritte Eingriffe in die Anlage vornehmen. Keine Pflichten hat der Auftragnehmer auch für solche Gegenstände, die vom Auftraggeber zur Bearbeitung, Aufbewahrung oder Montage übergeben werden.

5.5.
Die Verankerung von Werbeanlagen auf Dächern, Kragplatten, Schieferdächern, vorgehängten Fassaden oder ähnlichem müssen durch eine Fachfirma abgedichtet werden. Entsprechend hat der Auftraggeber zu veranlassen. Der Auftragnehmer übernimmt für die Dichthaltung wie auch für mögliche Beschädigungen keine Haftung. Im Garantie- oder Gewährleistungsfall übernimmt der Auftragnehmer die Aufwendungen für die Behebung des Mangels, ausgenommen die Kosten für die An- und Abfahrt. Etwaige Kosten für Gerüststellung oder entsprechende Montagehilfseinrichtungen werden jedoch nur bis zur Höhe des ursprünglichen Wertes des schadhaft gewordenen Teils der Anlage, höchstens bis zum ursprünglichen Wert der gesamten Anlage, vom Auftragnehmer übernommen.

6. Eigentumsrecht und Bezahlung

6.1.
Muster/Entwürfe, die einer Lieferung zugrunde gelegt werden gelten nur als ungefähre Grundlage der Lieferung. Der Besteller ist in keinem Fall von der Verpflichtung entbunden, unsere Produkte daraufhin zu prüfen, ob sie für den vorgesehenen Einsatzzweck tauglich sind.

6.2.
Die Rechnungen des Auftragnehmers sind binnen 10 Tagen nach Rechnungsstellung netto zahlbar. Bei Erstkunden ist de Rechnungsbetrag sofort netto zahlbar. Alsdann gerät der Kunde auch ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt auch für Rechnungen über Teillieferungen. Erfolgt auf Abruf, so wird die Rechnung unverzüglich nach Abruf gestellt, spätestens 1 Monat nach Bestellung.

6.3.
Alle vom Auftraggeber gelieferten Gegenstände bleiben bis zur restlosen Bezahlung aller Forderungen gegen den Auftraggeber Eigentum des Auftragnehmers. Schecks und Wechsel anzunehmen, besteht keine Verpflichtung. Erfolgt die Annahme, werden Schecks und Wechsel nicht an erfüllungstatt, sondern erfüllunghalber entgegengenommen. Anfallende Diskont-, Wechselspesen und Kosten trägt der Auftraggeber.

6.4.
Bei Zahlungsverzug von mehr als 10 Tagen ist der Auftragnehmer befugt, nach fruchtlosem Ablauf einer weiteren Zahlungsfrist von 10 Tagen vom Vertrag zurückzutreten. Er hat dann das Recht, von ihm gelieferte Ware anderweitig zu verwerten und die Differenz zwischen Erlös und ursprünglichem Kaufpreis als Schadenersatz zu fordern; die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche sowie Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bleiben vorbehalten.

6.5.
Die Rechnungen des Auftragnehmers gelten in allen Teilen als anerkannt, sofern sie nicht binnen 10 Tagen schriftlich beanstandet werden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine evtl. Beanstandung so schnell wie möglich zu bescheiden.

7. Entwürfe und Zeichnungen

7.1.
An Angeboten, Zeichnungen, Entwürfen, Mustern usw. behält der Anbieter/Auftraggeber das Eigentums- und Urheberrecht. Die vorgenannten Dinge dürfen Dritten, insbesondere Mitwerbern, nicht zugänglich gemacht werden und nicht zu Ausschreibungszwecken verwendet werden. Bei Nichtannahme des Angebotes sind sie unverzüglich zurückzugeben.

7.2.
Kommt der Auftrag nicht zustande, hat der Auftragnehmer das Recht, die ihm entstandenen Aufwendungen in Rechnung zu stellen.

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand

8.1.
Für alle Streitigkeiten aus Vertrag, Vertragsanbahnung und ähnlichem gilt der Gerichtsstand des Auftragnehmers, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Das gleiche gilt für den Erfüllungsort für Ansprüche des Auftragnehmers.

8.2.
Durch Erteilung von Aufträgen erklärt der Auftraggeber sein Einverständnis mit diesen Geschäftsbedingungen.

Warstein, den 02.08.2022


 
 
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